Wichtige Informationen für Betreiber von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen.

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Die ab 01. Januar 2015 gültige neue F-Gase Verordnung (EU-VO 517/2014) stellt Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit sog. F-Gasen vor große Herausforderungen.

Im Kern sieht die EU-Verodnung 517/2014 eine schrittweise Reduktion (sog., Phase-Down-Szenario”) der H-FKW-Menden bis zum Jahr 2030 um 79% vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebenso gibt es zukünftig Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohen GWP-Werten (Global Warming Potential = Treibhauspotential)

Global Warming Potential (GWP) Kältemittel

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Durch die schrittweise Reduktion der F-Gase mit hohem GWP müssen sich Anlagenbetreiber sowohl bei Investitionen in neue Kälteanlagen als auch beim Betrieb von Bestandsanlagen die Frage stellen: Welche Anlagen können mit einem zukunftsfähigen Kältemittel betrieben werden? Welche Anlagen muss ich zukünftig ersetzen?

So dürfen z.B. Kältemittel als Frischware mit einem GWP über 3.500 ab 01.01.2020 bei Kälteanlagen mit einer Füllmenge ≥  40 t CO²-Äquivalent nicht mehr zur Wartung und Instandhaltung nachgefüllt werden (Art. 13 Abs. 3 EU-VO 517/2014). Das bedeutet, dass eine R-404A-ANlage ab 10,2 kg Füllmenge beispielsweise ab 01.01.2020 bei einem Kältemittel aus bestehenden Anlagen befüllt oder auf ein Kältemittel mit niedrigeren GWP-Werten umgerüstet werden darf!

Erfahrungsgemäß wird die Verfügbarkeit bzw. aufgearbeiteter Kältemittel stark eingeschränkt sein.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen der neuen F-Gase Verordnung(EU-VO 517/2014) für Anlagenbetreiber:

Pflicht zur Vermdiung von F-Gase Emissionen (Art. 3 EU-VO 517/2014)

Betreiber von F-Gase Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern. Sie ergreifen alle technischen und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.. (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB).

Umfassende Aufzeichnungspflichten (Art. 6 EG-VO 517/2014)

Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede dieser Anlagen umfassende, ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen in Form von Dichtheitsbescheinigungen und einem Anlagenlogbuch. Betreiber und Fachbetriebe müssen sämtliche Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.

Zuwiderhandlungen können gem. $ 26 Abs. 1 Chemikaliengesetz und §§ 4 und 13 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro pro Verstoß belegt oder gem. §§ 3 und 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft werden.

Zertifizierungspflicht

Fachbetriebe (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Art. 10) und deren Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 4 Satz 1), welche Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stillegung oder Dichtheitsprüfungen an Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen durchführen, müssen zertifiziert sein. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Zertifizierung des Personals zu überprüfen (Art. 10 Abs. 11)

Dichtheitskontrollen (Art. 4 EG-VO 517/2014)

Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich zukünftig nach dem CO²-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels.

Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen:

FKW und H-FKW-Anlagen (ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern z.B. mit Kältemittel R134A, R404A, R407A/B/C, R410A, R422D)

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* LES = Leckage-Erkennungssystem gem. Art. 2 Nr. 29 EU-VO 517/2014. Es gibt jedoch bisher keine Klarheit darüber, wie ein geeignetes LES konkret auszusehen hat. Behördenvorgaben existieren nicht.

** Betreiber von Einrichtungen, welche ≥ 500 t CO²-Äquivalente enthalten, müssen diese gem. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 517/2014 mit einem LES versehen, welches gem. Art. 5 Abs.3 mindestens alle 12 Monate auf ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren ist.

Zeitplan Phase-Down-Szenario

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Durch die aufgelisteten Verbote wird ersichtlich, dass die schrittweise Reduktion der F-Gase die Einführung von Anlagen mit natürlichen bzw. Low-GWP- Kältemitteln für Betreiber unbedingt erforderlich macht.

* zum 01.01. des jeweiligen Jahres

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